Grundsätzlich geregelt ist der Umgang mit radioaktivem Material in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie im Atomgesetz (AtG). Hierüber sind Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen geregelt, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs Anwendung finden. Bei der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle müssen die Zwischenlager, die Behälter sowie die Einlagerung von der jeweils zuständigen Behörde gesondert genehmigt werden.
Die bei der Stromerzeugung in Kernkraftwerken eingesetzten Brennelemente zählen wie Abfälle aus der Wiederaufarbeitung zu den hochradioaktiven Stoffen. Sie machen einen Anteil von rund 10 Prozent am Abfallvolumen aus, enthalten jedoch mehr als 99 Prozent des gesamten Radioaktivitätsinventars.
Schwach- und mittelradioaktive Abfälle stammen überwiegend aus Betrieb und Rückbau der Kernkraftwerke sowie aus Industrie, Forschung und Medizin. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Schutzkleidung, Filtermaterialien oder ausgebaute Anlagenteile aus Kernkraftwerken. Schwach- und mittelradioaktive Materialien machen rund 90 Prozent des in Deutschland anfallenden Volumens an radioaktiven Abfällen aus. Dabei enthält es jedoch lediglich rund ein Prozent der Radioaktivität, bezogen auf die Gesamtmenge aller radioaktiven Abfälle.
Woher kommt der schwach- und mittelradioaktive Abfall Deutschlands?
Quelle: Unterrichtung des Bundestags durch die Bundesregierung, Drucksache 20/11911
(Bestand zum 31. Dezember 2023)