Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Willy-Brandt-Str. 5
38226 Salzgitter
Unser Zeichen: KGS SC 26-06-01
29. Juni 2026
Antrag auf Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Atomgesetz für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Brennelemente-Zwischenlager Gorleben (BZG) am Standort Gorleben einschließlich der Erstreckung dieser Genehmigung nach § 10a Absatz 2 Atomgesetz auf sonstige radioaktive Stoffe
Sehr geehrte Damen und Herren,
im BZG (vormals TBL-G) am Standort Gorleben werden Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Brennelementen und verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufbereitung außerhalb der staatlichen Verwahrung in geeigneten Behältern aufbewahrt.
Hierzu liegt eine Aufbewahrungsgenehmigung vom 02.06.1995 (Az.: ET 3.3 – 2.1.1.13), gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG), befristet bis zum 31.12.2034, vor. Nachfolgend wurden sechs Änderungsgenehmigungen in Bezug auf die ursprüngliche Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG für das BZG erteilt:
- Änderungsgenehmigung (Az.: ET 3.3 – 15704) vom 01.12.2000 zur Aufbewahrung von bestrahlten Leichtwasserreaktor-Brennelementen in weiteren Behälterbauarten (Typ CASTOR® V/52, CASTOR® V/19 SN06, TN 900/1-21),
- Änderungsgenehmigung (Az.: ET 3.3 – 15704) vom 18.01.2002 zur Aufbewahrung von HAW-Glaskokillen in Behältern der modifizierten Bauart CASTOR® HAW 20/28CG SN16,
- Änderungsgenehmigung (Az.: SE 1.3 – 85605 13) vom 23.05.2007 zur Aufbewahrung der französischen Behälterbauart TN85 für HAW-Glaskokillen mit einer höheren Wärmeleistung von bis zu 56 Kilowatt pro Behälter sowie Entfallen der Behälterbauarten CASTOR® Ia, CASTOR® Ib und TN 900/1-21,
- Änderungsgenehmigung (Az.: GE 1 – 876020) vom 01.08.2017 erlaubt das Hinzutreten der BGZ als zusätzliche Genehmigungsinhaberin sowie das Ausscheiden der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH als Genehmigungsinhaberin,
- Änderungsgenehmigung (Az.: GE 4 – 876006) vom 21.06.2018 zur Erweiterung des Schutzes des BZG gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter.
Die erteilten Änderungsgenehmigungen haben den Umfang der ursprünglichen Aufbewahrungsgenehmigung hinsichtlich der Anzahl von 420 Stellplätzen für Transport- und Lagerbehälter, der maximalen Schwermetallmasse von 3800 Mg, der maximalen Aktivität von 2 · 10²⁰ Bq und der maximalen Gesamtwärmeleistung von 16 MW nicht verändert.
BGZ beantragt hiermit, auch im Namen der Brennelementlager Gorleben GmbH, die Erteilung einer Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen und verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufbereitung außerhalb der staatlichen Verwahrung nach § 6 AtG in den aktuell eingelagerten Behältern im BZG am Standort Gorleben einschließlich der Erstreckung dieser Genehmigung nach § 10a Absatz 2 AtG auf sonstige radioaktive Stoffe, die als betriebliche Abfälle im BZG anfallen, bis zum 31.12.2054.
Von den genehmigten 420 Stellplätzen für beladene Transport- und Lagerbehälter zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sind maximal 113 Stellplätze gleichzeitig belegt. Eine Einlagerung von weiteren beladenen Transport- und Lagerbehältern der bereits genehmigten oder weiterer Behälterbauarten wird nicht erfolgen. Zur Sicherstellung der betrieblichen Prozesse soll die nutzbare Anzahl der Stellplätze nicht eingeschränkt werden.
Eingelagert sind im Einzelnen:
- 9 Uran-BE 16×16-20 aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Philippsburg II mit einer Anfangsanreicherung von 2,51 % U-235 und einem mittleren Abbrand von 32,370 GWd/tSM, in einem Behälter der Bauart CASTOR® IIa,
- 16 Uran-BE 8×8-2 aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Gundremmingen (Block B) mit einer Anfangsanreicherung von 2,12 % U-235 und einem mittleren Abbrand unter 24,000 GWd/tSM in einem Behälter der Bauart CASTOR® Ic,
- 57 Uran-BE 18×18-24 aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Neckarwestheim II mit einer Anfangsanreicherung unter 2,51 % U-235 und einem mittleren Abbrand unter 34,004 GWd/tSM in drei Behältern der Bauart CASTOR® V/19 (bis SN 05), sowie
- 28 Kokillen mit verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague in einem Behälter der Bauart TS28V,
- 2072 Kokillen mit verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague in 74 Behältern der Bauart CASTOR® HAW 20/28 CG,
- 581 Kokillen mit verglasten hochradioaktiven Abfällen sowie 7 inaktive Glaskokillen aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague in 21 Behältern der Bauart CASTOR® HAW28M,
- 336 Kokillen mit verglasten hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague in 12 Behältern der Bauart TN85.
Die vorgenannten Behälter werden zum Stichtag 04.07.2034 eine Gesamtwärmeleistung von 2,5 MW, eine Gesamtschwermetallmasse von 45 Mg sowie eine Gesamtaktivität von 3 · 10¹⁹ Bq nicht überschreiten.
Im Übrigen sollen die Umstände der Aufbewahrung durch den Antragsgegenstand unberührt bleiben.
Bedürfnis
Die BGZ als vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragte Dritte ist gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz – EntsorgÜG) verpflichtet, die an sie abgegebenen radioaktiven Abfälle bis zur Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung sicher zu verwahren. Nach derzeitigem Stand ist kein Zeitpunkt bekannt, zu dem das mit dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) geregelte Verfahren zur Ermittlung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle erfolgreich abgeschlossen werden kann. Nach optimistischen Prognosen der für die Standortauswahl zuständigen Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH kann die Standortfestlegung frühestens Mitte dieses Jahrhunderts erfolgen. Anschließend werden die Genehmigung, die Errichtung sowie der Betrieb des Endlagers voraussichtlich weitere Jahrzehnte in Anspruch nehmen.
Die BGZ sieht daher das Bedürfniserfordernis gemäß § 6 Absatz 2 AtG für eine Aufbewahrungsgenehmigung über den aktuellen Genehmigungszeitraum hinaus für alle aufgelisteten Behälter einschließlich des Behälters der Bauart CASTOR® IIa, für den die behälterspezifische Befristung am 04.07.2034 endet, als erfüllt an.
Über den beantragten Genehmigungszeitraum hinaus sind behälterspezifische Befristungen nicht erforderlich.
Die Nachweise zur nuklearen Sicherheit und Sicherung legen wir mit separaten Schreiben vor.
Beigefügt erhalten Sie unseren Bericht über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG. Die Unterlagen nach § 3 AtVfV werden wir nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage
Bericht über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung