ESSEN/WÜRGASSEN – Im Auftrag einer Bürgerinitiative wurde am
21. Dezember 2020 ein sogenanntes Gutachten zum geplanten Logistikzentrum in Würgassen veröffentlicht. Die BGZ hat es sich angesehen – und stellt erhebliche Mängel fest.
„Das sogenannte Gutachten ist eine überraschend oberflächliche Arbeit, die zahlreiche öffentlich zugängliche Informationen zum Logistikzentrum, zu rechtlichen Grundlagen und auch zum Endlager Konrad selber ignoriert oder fehlinterpretiert. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn man mit uns vorab das Gespräch gesucht hätte, da hatten wir von einer Bürgerinitiative mehr Dialogbereitschaft erwartet“, sagte der Generalbevollmächtigte der BGZ, Christian Möbius. Schon die erste juristische Aussage, die BGZ sei mit „hoheitlichen Befugnissen beliehen“, ist falsch. Das Papier enthält insgesamt „zahlreiche sachliche Fehler und stellt Behauptungen auf, ohne diese zu belegen“, so Möbius weiter.
Die Verfasser hatten im Auftrag der Bürgerinitiative „Atomfreies Dreiländereck e.V.“ ein Papier vorgelegt, das den Prozess der Standortfestlegung für das Logistikzentrum für das Endlager Konrad (LoK) der BGZ beurteilen soll. Das Dokument wird von den Verfassern selbst als „juristische und planungsfachliche Beurteilung“ bezeichnet.
Im Kern gehen die Autoren in ihrem Papier u. a. von der Einschätzung aus, dass es sich bei der Standortauswahl der BGZ um ein hoheitliches Planungsverfahren mit entsprechenden Abwägungserfordernissen handele und leiten hieraus ihre Schlussfolgerungen und ihre Kritik am Verfahren der BGZ ab. Diese Annahme ist falsch. Für das LoK bedarf es insbesondere einer strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung und einer Baugenehmigung, aber keines Planfeststellungsverfahrens.
Die BGZ weist darüber hinaus die in dem Papier behaupteten weiteren Vorwürfe, dass die Standortauswahl grob sachwidrig und willkürlich war, genauso entschieden zurück, wie die haltlose Behauptung, dass erforderliche Erwägungen der Strahlensicherheit missachtet und damit Risiken für die Anwohner*innen eingegangen würden.
Im Ergebnis beruht diese Beurteilung der Gutachter vor allem auf einseitig wertenden Aussagen, die sehr häufig auf fehlerhaften Annahmen beruhen; eine belastbare und vertiefte juristische Begutachtung enthält das Papier nicht.
Nachfolgend geht die BGZ auf einzelne fehlerhafte Annahmen und falsche Schlussfolgerungen der Verfasser ein:
1. Bereits der Titel des Gutachtens („Juristische und planungsfachliche Beurteilung der von der BGZ durchgeführten Standortplanung zum Ausbau der Pufferkapazitäten am Endlager Konrad“) zeigt, dass die Verfasser die Sachzusammenhänge nicht richtig erfasst haben: Suggeriert wird, es handele sich um Planungen am Endlager Konrad selber und den Ausbau der dortigen Pufferhalle. Das ist falsch. Die BGZ ist nicht für das Endlager Konrad zuständig, sondern für das LoK. Dieses ist eine vom Endlager Konrad unabhängige Einrichtung der BGZ, die gemäß Entsorgungsübergangsgesetz die Ablieferungspflicht an das Endlager Konrad hat.
2. Die Behauptung, die BGZ habe am 28. August 2019 der Öffentlichkeit die Entscheidung für den Standort Würgassen bekannt gegeben (S. 1, Kapitel 1.1), ist falsch. Die öffentliche Bekanntgabe des Standorts erfolgte am 6. März 2020 im Rahmen einer Pressekonferenz in Beverungen.
3. Die Behauptung, Abfallgebinde müssten im LoK konditioniert (S. 2, Kapitel 2.1a, ff) werden, ist falsch. Im LoK werden keine Abfälle konditioniert. Die BGZ nimmt von den Energieversorgungsunternehmen nur Abfälle entgegen, die fertig konditioniert und geprüft sind und den Einlagerungsbedingungen des Endlagers Konrad entsprechen.
4. Die Behauptung, Chargen würden in Abfallgebinden zusammengefasst (S. 2, Kapitel 2.1a), ist falsch. Vielmehr werden Abfallgebinde zu Chargen zusammengestellt, die den Anforderungen des Endlagers Konrad entsprechen. Die Verfasser haben diesen Prozess offenbar nicht erfasst.
5. Die Behauptung, die funktionale Bereitstellung der Abfallgebinde habe dort zu erfolgen, wo sie ins Endlager gebracht werden (S. 3, Kapitel 2.1c), ist falsch. Die Bereitstellung von Abfallgebinden ist Aufgabe der BGZ und örtlich nicht an den Standort des Endlagers gebunden. Das LoK soll gebaut werden, um eine zügige und kontinuierliche Anlieferung an das Endlager Konrad sicherzustellen und einen Mehrschichtbetrieb im Endlager zu ermöglichen. Dazu werden im LoK die endlagerfähigen Behälter so passgenau zu Chargen zusammengestellt, dass sie just-in-time im Endlager angeliefert und dort sofort unter Tage gebracht werden können.
6. Die Behauptung, dass auf dem Gelände des Endlagers Konrad auch das LoK Platz habe (S. 3, Kapitel 2.2c, ff), ist falsch. Sowohl die BGE als auch die BGZ haben mehrfach öffentlich dargelegt, dass nicht ausreichend Platz für das LoK auf dem Endlager-Gelände vorhanden ist. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit von Flächen in der Nachbarschaft, die sich in privatem Besitz oder kommunalem Eigentum befinden.
7. Die Behauptung, die Flächenauswahl sei nicht rechtskonform (S. 4, Kapitel 2.2c, ff), ist falsch. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die der BGZ vorschreibt, welche Fläche sie zu untersuchen hat.
8. Die Behauptung, der Planfeststellungsbeschluss Konrad könne nach Atomgesetz geändert werden (S. 4, Kapitel 2.2e, ff), ist für sich genommen richtig. Jeder Planfeststellungsbeschluss kann geändert werden. Aber die Anlieferung der Abfallbehälter und ihre Zusammenstellung ist nicht Teil der Endlagerung und unterliegt daher nicht dem Planfeststellungsbeschluss und dem Atomgesetz. Wesentliche Genehmigungsgrundlage für das LoK ist das Strahlenschutzgesetz und nicht das Atomgesetz.
9. Die Behauptung, anliegende Grundstücke könnten auf Rechtsgrundlage des Atomgesetzes enteignet werden (S. 5, Kapitel 2.3d), spielt für das LoK keine Rolle. Denn das LoK fällt nicht unter das Atomgesetz, daher ist eine Enteignung auf dieser Rechtsgrundlage nicht möglich. Darüber hinaus sind für Enteignungsverfahren völlig zu Recht enge gesetzliche und verfassungsrechtliche Regeln gesetzt. Die BGZ hat daher entschieden, nur Flächen des Bundes und solche an Kernkraftwerken in die Flächensuche einzubeziehen.
10. Die Behauptung, es sei für das Bundesumweltministerium ein Leichtes, eine Klarstellung [für die Enteignung] in § 9 d Abs. 1 Atomgesetz einzufügen (S. 5, Kapitel 2.3d), ist falsch. Unabhängig davon, dass das LoK nicht unter das Atomgesetz fällt (s. Punkt 8), ist für Gesetzesänderungen nicht das Bundesumweltministerium zuständig, sondern der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag.
11. Die Behauptung, die ESK habe in ihrem Stresstest von 2013 einen Mindestabstand von 350 Meter zur umliegenden Wohnbebauung definiert (S. 9, Kapitel 3.2.1, ff), ist falsch. Die ESK fordert bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes eine gesonderte Betrachtung. Das hat die BGZ für die beiden betroffenen Wohngebäude von Anfang an zugesichert. Unabhängig davon wird die BGZ sicherstellen, dass die Strahlung aus dem LoK bereits am Anlagenzaun im Schwankungsbereich der natürlichen Hintergrundstrahlung liegt.
12. Die Behauptung, Lkw würden vom LoK zum Endlager Konrad 150 bis 200 Kilometer zurücklegen (S. 11, Kapitel 3.3.1), ist falsch. Die Straßenentfernung beträgt 130 Kilometer. Damit ist auch die von den Gutachtern angestellte Berechnung der Gesamtkilometerzahl falsch. Unabhängig davon erfolgen die Transporte vom LoK zum Endlager vornehmlich per Bahn.
13. Die Behauptung, das LoK müsse an schwerlastfähigen Straßen und Schienen liegen (S. 12, Kapitel 3.3.1), ist richtig – und wird in Würgassen erfüllt.
14. Die Behauptung, die Einschränkungen bei der Grundstücksuche seien nicht statthaft (S. 15, Kapitel 3.4.2), ist eine subjektive Wertung; eine juristische Grundlage wird nicht benannt. Im Gegensatz zur Standortsuche für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gibt es keine rechtlichen Vorgaben für eine Standortsuche für ein Logistikzentrum für schwach- und mittelradioaktive Abfälle.
15. Die Behauptung, die Entleerung der dezentralen Zwischenlager sei keine Aufgabe des Bundes (S. 15, Kapitel 3.4.2), ist falsch. Mit dem Entsorgungsübergangsgesetz ist die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle der Energieversorgungsunternehmen in die Verantwortung des Bundes übergegangen. Dieser hat mit der Aufgabe die BGZ betraut.
Hintergrund: Die BGZ hat nach einer Untersuchung von 28 potenziellen Flächen entschieden, ein Logistikzentrum für das Endlager Konrad auf dem Gelände des ehemaligen Atomkraftwerks Würgassen zu errichten. In dem Logistikzentrum sollen Behälter mit fertig verpackten, schwach- und mittelradioaktiven Abfällen aus dezentralen Zwischenlagern für den Transport in das Endlager Konrad passgenau zusammengestellt werden. Damit wird eine zügige Einlagerung in das Endlager sichergestellt.